Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Begriff:Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei ( Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. AGB können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim  Verbrauchervertrag den Begriff der AGB, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden Klauseln als AGB kontrolliert, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte.
II. Einbeziehung:Individualabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c II BGB). AGB werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei AGB gegenüber einem  Unternehmer, einer  juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie bei AGB der Bausparkassen, Eisenbahnen und Telekommunikationsanbietern die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss. Inhalt einer AGB kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B.  Mängelhaftung,  Eigentumsvorbehalt,  Gerichtsstand. AGB können a) von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B.  Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Kaufpreis).
III. Inhaltskontrolle:Sie fällt je nach Inhalt der AGB unterschiedlich aus.
- 1. Gesetzesabweichung: AGB, die von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. ergänzen, unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle. Von der Kontrolle ausgenommen sind Verträge im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
- a) Spezielle Klauselverbote: Die in §§ 308 f. BGB aufgezählten Klauseln sind generell unwirksam.
- Beispiele: (1) Klausel, dass der Verwender die zur  Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat. (2)  Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.
- b) Allgemeine Klauselverbote: Greifen die speziellen Klauselverbote nicht ein, ist die AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessenen benachteiligt (§ 307 I 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung folgt z.B. (1) aus mangelnder Transparenz der Klausel (§ 307 I 2 BGB), (2) im Zweifel aus der Unvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der die Klausel abweicht oder (3) aus der Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten, so dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 II BGB), z.B.  Knebelungsvertrag.
- 2. keine Gesetzesabweichung: AGB, die nicht von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. diese ergänzen, sind nur bei mangelnder Transparenz unwirksam (§ 307 III 2 BGB).
IV. Rechtsfolgen:Bei nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB ( Teilnichtigkeit) bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam; an die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Wer unwirksame AGB verwendet oder für den Geschäftsverkehr empfiehlt, kann nach dem Unterlassungsklagengesetz auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf  Widerruf in Anspruch genommen werden.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) — Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es… …   Deutsch Wikipedia

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute — Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Grundlage der Geschäftsverbindung zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden bilden (sogenannter allgemeiner Bankvertrag). Auch wenn… …   Deutsch Wikipedia

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (Österreich) — Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden zur Vereinheitlichung der abzuschließenden Geschäfte formuliert. Auf Basis der AGB sollen die Verträge zustande kommen. Die Verwendung von AGB bietet sich an, wo viele inhaltlich weitgehend gleiche… …   Deutsch Wikipedia

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen — (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 BGB. Gesetzliche Regelung in Europa …   Deutsch Wikipedia

  • allgemeine Geschäftsbedingungen — I allgemeine Geschäftsbedingungen,   Abkürzung AGB, Geschäftsbedingungen. II allgemeine Geschäftsbedingungen,   für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei …   Universal-Lexikon

  • Geschäftsbedingungen — ⇡ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), ⇡ Lieferungsbedingungen, ⇡ Zahlungsbedingungen …   Lexikon der Economics

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen — Die VOB/B ist im deutschen Recht ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere… …   Deutsch Wikipedia

  • Allgemeine Rechtsschutzbedingungen — Die Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (kurz: ARB) sind die Versicherungsvertragsbedingungen, die üblicherweise einem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen. Wie bei allen Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es… …   Deutsch Wikipedia

  • AGB — Allgemeine Geschäftsbedingungen (International » German) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (International » German) * Asymptotic Giant Branch (Academic & Science » Chemistry) * Adjustable Gastric Band (Medical » Physiology) * Audits of Great… …   Abbreviations dictionary

  • AGB — AGB,   Abkürzung für allgemeine Geschäftsbedingungen …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”