- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- I. Begriff:Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (⇡ Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. AGB können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim ⇡ Verbrauchervertrag den Begriff der AGB, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden Klauseln als AGB kontrolliert, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte.II. Einbeziehung:Individualabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c II BGB). AGB werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei AGB gegenüber einem ⇡ Unternehmer, einer ⇡ juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie bei AGB der Bausparkassen, Eisenbahnen und Telekommunikationsanbietern die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss. Inhalt einer AGB kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. ⇡ Mängelhaftung, ⇡ Eigentumsvorbehalt, ⇡ Gerichtsstand. AGB können a) von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B. ⇡ Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Kaufpreis).III. Inhaltskontrolle:Sie fällt je nach Inhalt der AGB unterschiedlich aus.- 1. Gesetzesabweichung: AGB, die von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. ergänzen, unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle. Von der Kontrolle ausgenommen sind Verträge im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.- a) Spezielle Klauselverbote: Die in §§ 308 f. BGB aufgezählten Klauseln sind generell unwirksam.- Beispiele: (1) Klausel, dass der Verwender die zur ⇡ Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat. (2) ⇡ Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.- b) Allgemeine Klauselverbote: Greifen die speziellen Klauselverbote nicht ein, ist die AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessenen benachteiligt (§ 307 I 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung folgt z.B. (1) aus mangelnder Transparenz der Klausel (§ 307 I 2 BGB), (2) im Zweifel aus der Unvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der die Klausel abweicht oder (3) aus der Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten, so dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 II BGB), z.B. ⇡ Knebelungsvertrag.- 2. keine Gesetzesabweichung: AGB, die nicht von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. diese ergänzen, sind nur bei mangelnder Transparenz unwirksam (§ 307 III 2 BGB).IV. Rechtsfolgen:Bei nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB (⇡ Teilnichtigkeit) bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam; an die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Wer unwirksame AGB verwendet oder für den Geschäftsverkehr empfiehlt, kann nach dem Unterlassungsklagengesetz auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf ⇡ Widerruf in Anspruch genommen werden.
Lexikon der Economics. 2013.